Für uns muss in einem Praktikum das Lernen klar im Vordergrund stehen und darf nicht von der jeweiligen Arbeitsleistung der Praktikantin bzw,. des Praktikanten überlagert werden. Die DGB Jugend hat bereits vor einiger Zeit einen Leitfaden für ein faires Praktikum beschlossen. Gab es bis 2015 nur eine festlegung vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt was ein Praktikum auch in unserem Sinne charakterisiert, so ist es seit Einführung des Mindestlohn auch gesetzlich definiert:
"Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt." (§22 Absatz 1 Satz 2)
Nur wenn ein Praktikum diese Bedingung erfüllt gibt es Ausnahmen vom Mindestlohngesetz. So hast du in Pflichtpraktika, welche in der Studienordnung geregelt und vorgeschrieben sind, keinen Anspruch auf den Mindestlohn, auch andere Arbeitnehmer*innenrechte entfallen wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch. Das bedeutet aber nicht, dass du dies nicht individuell mit deinem*r Praktikumsgeber regeln darfst.Schutzrechte wie das Arbeitszeitgesetz gilt aber natürlich auch für dich.
Machts du ein s.g. freiwilliges Praktikum welches vor oder nach dem Studium zur Berufsorientierung dient oder wärend des Studiums eines, welches im o.g. Sinn ein Praktikum in deinem Bereich ist, so hast du die ersten 3 Monate keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Hier gelten jedoch auch die Arbeitneher*innenrechte wie Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (wenn du eine Entgelt bekommst) wie bei jedem*r anderen Arbeitnehmer*in.
Mehr Informationen findet zum Praktikum findet ihr bei uns in der Kategorie Rechte im Praktikum oder bei der DGB Jugend. Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.
Alle Auskünfte sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen aber keine Rechtsberatung da. Das Arbeits- und Sozialrecht unterliegt einer häufigen Änderung daher bitten wir alle Angaben mit der aktuellen Rechtlage zu überprüfen.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetzt, doch es gibt leider Ausnahmen. Eine Gruppe die vom Mindestlohn ausgenommen sind, sind Studierende die ein Pflichtpraktikum absolvieren. Allerdings muss zwischen einem Pflichtpraktikum, welches in der Studienordnung geregelt sein muss, und einem freiwilligen Praktikum unterschieden werden. Bei freiwilligen Praktika die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studium absolviert werden, gilt der Mindestlohn die ersten 3 Monate nicht. Dabei zählen alle Praktikazeiten in dem selben Betrieb zusammen und ab erreichen des 1. Tages im 4. Monat gilt auch hier der Mindestlohn.
Mehr Informationen findet ihr in dem Blickpunkt Mindestlohn der DGB Jugend. Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.
Alle Auskünfte sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen aber keine Rechtsberatung da. Das Arbeits- und Sozialrecht unterliegt einer häufigen Änderung daher bitten wir alle Angaben mit der aktuellen Rechtlage zu überprüfen.
Auch wenn Pflichtparktika nicht mit dem Mindestlohn entgolten werden muss regelt das Mindeslohngesetzes (MinLoG) den Anspruch und die Pflicht auf einen Praktikumsvertrag. So ist der*die Praktikumsgeber*in verpflichtet mit Abschluss bzw. spätestens vor dem ersten Praktikumstag eine schriftliche Niederschrift anzufertigen und es der*m Praktikant*in auszuhändigen.
in dieser s.g. Niederschrift muss mindestens enthalten sein
- Name und Anschrift,
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
- Beginn und Dauer,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- Dauer des Urlaubs,
- ein Hinweis auf eventuell anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
zusätzlich empfehlen wir als DGB Jugend in einen Praktikumsvertrag aufzunehmen
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Kündigungsvoraussetzungen
- Ausbildungsplan (Ablauf und Inhalt des Praktikums)
Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.