Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetzt, doch es gibt leider Ausnahmen. Eine Gruppe die vom Mindestlohn ausgenommen sind, sind Studierende die ein Pflichtpraktikum absolvieren. Allerdings muss zwischen einem Pflichtpraktikum, welches in der Studienordnung geregelt sein muss, und einem freiwilligen Praktikum unterschieden werden. Bei freiwilligen Praktika die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studium absolviert werden, gilt der Mindestlohn die ersten 3 Monate nicht. Dabei zählen alle Praktikazeiten in dem selben Betrieb zusammen und ab erreichen des 1. Tages im 4. Monat gilt auch hier der Mindestlohn.
Mehr Informationen findet ihr in dem Blickpunkt Mindestlohn der DGB Jugend. Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.