Auch wenn Pflichtparktika nicht mit dem Mindestlohn entgolten werden muss regelt das Mindeslohngesetzes (MinLoG) den Anspruch und die Pflicht auf einen Praktikumsvertrag. So ist der*die Praktikumsgeber*in verpflichtet mit Abschluss bzw. spätestens vor dem ersten Praktikumstag eine schriftliche Niederschrift anzufertigen und es der*m Praktikant*in auszuhändigen.
in dieser s.g. Niederschrift muss mindestens enthalten sein
- Name und Anschrift,
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
- Beginn und Dauer,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- Dauer des Urlaubs,
- ein Hinweis auf eventuell anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
zusätzlich empfehlen wir als DGB Jugend in einen Praktikumsvertrag aufzunehmen
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Kündigungsvoraussetzungen
- Ausbildungsplan (Ablauf und Inhalt des Praktikums)
Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.