Jede_r Arbeitnehmer_in muss sich zwischenzeitlich auch einmal erholen. Darum garantiert das Bundesurlaubsgesetz allen Arbeitnehmer_innen und arbeitnehmerähnlich Beschäftigten vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.
Der genaue gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage pro Jahr (bei einer Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche). Dein individueller Urlaubsanspruch kann aber höher sein, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag das festlegen. Nur niedriger geht nicht!
Zur Berechnung des genauen Urlaubsanspruchs, ibs. bei Teilzeitbeschäftigten, siehe Berechnungsbeispiel ganz unten.
Der volle Urlaubsanspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate andauert. Vorher und bei auf höchstens sechs Monate befristeten Beschäftigungen wird pro Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt. Nach sechs Monaten besteht auch dann der volle Jahresurlaubsanspruch, wenn der Job erst im Laufe des Jahres aufgenommen wurde.
Der Urlaubsanspruch kann nur in begründeten Ausnahmefällen ins nächste Kalenderjahr mitgenommen oder übertragen werden. Er muss dann aber bis 31.03. abgegolten sein, sonst verfällt er i.d.R.
Dazu muss die Urlaubsübertragung von einem Kalenderjahr in das nächste förmlich beantragt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt worden, kann der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres genommen werden. Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt auch keine Übertragung des Urlaubs - er verfällt.
Urlaub wird nur in Absprache mit dem_der Arbeitgeber_in genommen, die_der kann ihn aber nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ein einmal gewährter Urlaub kann nicht ohne weiteres, sondern allenfalls aus dringenden betrieblichen Gründen wiederrufen werden. Eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruches mit dem Gehalt oder durch ein höheres Gehalt ist während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses rechtlich unzulässig, eine dahingehende Vereinbarung, auch im Arbeitsvertrag, nichtig. Einen Urlaubszwang in Form von Betriebsferien kann der Arbeitgeber nur mit Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmerin und unter Einbeziehung des Betriebsrates festlegen.
Wenn du während des Urlaubes krank wirst, werden die Tage der Krankschreibung nicht auf deinen Urlaubsanspruch angerechnet, das gilt auch in den Betriebsferien. Da du dich im Urlaub erholen sollst, darfst du während des Urlaubs natürlich nicht ohne Einverständnis deines Arbeitgebers einer anderen Erwerbsarbeit nachgehen.
Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.