Entgegen der weitverbreiteten Annahme gibt es allerdings keine gesetzlichen Sonderregelungen für jobbende Student_innen, die einen Sonderurlaubs- oder Freistellungsanspruch begründen würden. Formulierungen wie "Werkstudent_in" oder "studentisches Arbeitsverhältnis" im Arbeitsvertrag bedeuten also nicht, dass eure Arbeitgeber_innen verpflichtet wären, euren Bedürfnissen nach Berücksichtigung von Prüfungszeiträumen u.ä. entgegenzukommen. Selbstverständlich ist es aber möglich, für die jeweiligen Prüfungszeiträume den gesetzlichen Urlaubsanspruch auszuschöpfen. Für alle, die das nicht können oder wollen: Auch wenn es keinen Rechtsanspruch auf Freistellung wegen Prüfungen gibt, könnt ihr diese aber dennoch beantragen! In Einvernehmen mit eurer_m Arbeitgeber_in ist eine unbezahlte Freistellung oft auch so möglich.
Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung.