RechtlichesSeit dem 01. Januar 2015 gilt der Mindestlohn auch für Studierende, aber auch in einigen anderen Bereichen der Sozialversicherung gelten neue Regelungen für Studierende. Eine Zusammenfassung ist in der aktuellen "Soli aktuell 1/2015" zu finden.

 

Diese neuen Regelungen für Studierende gelten ab Januar 2015. Von ­Andrea Kirschtowski (soli Aktuell 1/2015)

Mini- und Midijob-Übergangsregelungen
Zum 31. Dezember 2014 endeten die Übergangsregelungen zu Mini- und Midijobs. Das bedeutet, dass alte, vor dem 31. Dezember 2012 geschlossene Verträge seit dem 1. Januar 2015 nun auch unter die seit Januar 2013 geltenden Regelungen fallen. 

Mindestlohn
Zum 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des allgemeinen Mindestlohns in Kraft getreten. Von diesem werden grundsätzlich auch studentische Jobber_innen umfasst – unabhängig davon, ob sie als Werkstudent_innen, Minijob­ber_in­nen oder reguläre (Teilzeit-)Beschäftigte arbeiten. 

Doch es gibt bereits gesetzlich geregelte Ausnahmen vom allgemeinen Mindestlohn, die Student_innen betreffen. Für Pflichtpraktikant_innen im Rahmen ihres Studiums gilt der Mindestlohn nicht, da es sich hierbei um ein "Bildungsverhältnis", also einen Teil des Studiums und nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Angehende Student_innen, die ein freiwilliges Orientierungspraktikum vor dem Studium machen, haben erst nach einer Dauer von drei Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Für alle freiwilligen Praktika, die nach einer Berufsausbildung oder einem Studienabschluss geleistet werden, gilt der gesetzliche Mindestlohn! Es ist zu befürchten, dass die Arbeitgeber kreativ werden, um den Mindestlohn zu umgehen, in dem sie zum Beispiel reguläre Beschäftigungsverhältnisse in selbstständige Beschäftigungen umwandeln. Hier ist Wachsamkeit angesagt! 

Wir sagen: Ein Mindestlohn, der nicht für alle gilt und zudem aufgrund mangelnder Kontrollen umgangen werden kann, ist kein Mindestlohn! Weg mit den Ausnahmen, weg mit den Schlupflöchern für Betrug und Lohndumping durch die Hintertür!

Arbeitslosenversicherung
Hier stehen bislang keine Änderungen der Beitragssätze für 2015 an. 

Krankenversicherung
Im "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung" wird seit dem 1. Januar 2015 der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer_innen selbst festlegen. Der Arbeitnehmeranteil beim allgemeinen Beitragssatz sinkt auf 7,3 Prozent.

Kurzfristige Beschäftigung
Von jetzt an bis 31. Dezember 2018 gelten die erweiterten Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung auf Zeit.

Pflegeversicherung
Im "Ersten Pflegestärkungsgesetz" ist geregelt, dass der Beitragssatz seit dem 1. Januar 2015 um 0,3 Prozent-Punkte auf 2,35 Prozent angestiegen ist.

Rentenversicherung
Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil ist damit seit dem 1. Januar 2015 auf 9,35 Prozent gesunken.

Besonderheit Familienversicherung
Aufgrund der neu berechneten Bezugsgrößen für 2015 ändert sich auch die Einkommensgrenze in der gesetzlichen Familienversicherung: Hier gilt seit dem 1. Januar 2015 die Einkommensgrenze von 405 Euro/Monat netto bzw. 450 Euro/Monat im Minijob.

www.jugend.dgb.de/studium

Andrea Kirschtowski ist Beraterin beim DGB-Jugend-Projekt "students at work".