Der europäische Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen die Rechte deutscher Studierender gestärkt. Die Möglichkeiten, BAföG bei einem Studium im Ausland und gleichzeitig ständigem Wohnsitz im Ausland zu erhalten, müssen ausgeweitet werden.

(www.hochschulinformationsbüro) 28.10.2013) | Der europäische Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen die Rechte deutscher Studierender gestärkt. Die Möglichkeiten, BAföG bei einem Studium im Ausland und gleichzeitig ständigem Wohnsitz im Ausland zu erhalten, müssen ausgeweitet werden.
 
BAföG ohne deutschen Wohnsitz?

Auslands-BAföG gibt es zukünftig wohl auch für Studierende, die vor Beginn der Ausbildung nie in der Bundesrepublik gewohnt haben und nicht in Deutschland studieren wollen. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Fall entsprechend entschieden. Das Verwaltungsgericht in Hannover hatte folgenden Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Vor Gericht ging es um einen in Brasilien geborenen deutschen Staatsbürger. Er wohnte in Istanbul und hat für ein Studium in den Niederlanden deutsches BAföG beantragt. Der Antrag war von den Behörden in Hannover abgelehnt worden, weil eine Förderung bei Deutschen ohne Wohnsitz in Deutschland nur bei besonderen Umständen und auch nur bei einem Studium im Wohnsitzland des Betreffenden möglich sei. Standardmäßig müssen Deutsche 3 Jahre in Deutschland gelebt habe, um Anspruch auf BAföG zu haben.

Der Wohnsitz könne nicht der einzige Maßstab für die, für das BAföG nötige, Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft sein, entschieden die Richter. Eine Verbundenheit "bis zu einem gewissen Grad" einzufordern sei legitim.

Der angehende Student beruft sich auf den Besuch deutscher Schulen in Istanbul und Barcelona. Das Verwaltungsgericht in Hannover muss nun noch einmal prüfen, ob die Verbundenheit des jungen Mannes für einen Anspruch auf BAföG reicht.

BAföG ohne Berufsqualifizierung

In einem zweiten Fall ging es um die Möglichkeit BAföG bei einem einjährigen College-Besuch in England zu bekommen, der der beruflichen Orientierung dienen soll und keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Die mangelnde Berufsqualifizierzung und die Kürze der Ausbildung führten zur Verwehrung des Anspruchs seitens der Behörden. Laut EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen das Europarecht. Für einen einjährigen Fachschulbesuch in Deutschland hätte die Klägerin Zuschüsse bekommen; daher müsse auch die Auslandsausbildung förderungsfähig sein.