Auch wenn Pflichtparktika nicht mit dem Mindestlohn entgolten werden muss regelt das Mindeslohngesetzes (MinLoG) den Anspruch und die Pflicht auf einen Praktikumsvertrag. So ist der*die Praktikumsgeber*in verpflichtet mit Abschluss bzw. spätestens vor dem ersten Praktikumstag eine schriftliche Niederschrift anzufertigen und es der*m Praktikant*in auszuhändigen.

in dieser s.g. Niederschrift muss mindestens enthalten sein 

  • Name und Anschrift,
  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  • Beginn und Dauer, 
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • ein Hinweis auf eventuell anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

zusätzlich empfehlen wir als DGB Jugend in einen Praktikumsvertrag aufzunehmen

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • Ausbildungsplan (Ablauf und Inhalt des Praktikums)

Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung. 

Alle Auskünfte sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen aber keine Rechtsberatung da.  Das Arbeits- und Sozialrecht unterliegt einer häufigen Änderung daher bitten wir alle Angaben mit der aktuellen Rechtlage zu überprüfen.