Jede_r Arbeitnehmer_in muss sich zwischenzeitlich auch einmal erholen, daher sollte der Urlaubsanspruch auch wahrgenommen werden. Sollte es jedoch wirklich einmal nicht möglich sein kann der Urlaubsanspruch nur in begründeten Ausnahmefällen ins nächste Kalenderjahr mitgenommen oder übertragen werden. Er muss dann aber bis 31.03. abgegolten sein, sonst verfällt er i.d.R.

Dazu muss die Urlaubsübertragung von einem Kalenderjahr in das nächste förmlich beantragt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt worden, kann der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres genommen werden. Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt auch keine Übertragung des Urlaubs - er verfällt.

Wenn ihr mehr oder spezielle Fragen zu diesem Thema habt könnt ihr uns auch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren oder ihr kommt in unsere Beratung. 

Alle Auskünfte sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen aber keine Rechtsberatung da.  Das Arbeits- und Sozialrecht unterliegt einer häufigen Änderung daher bitten wir alle Angaben mit der aktuellen Rechtlage zu überprüfen.